Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 

1. Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Angebote, Dienstleistungen und Verträge des Bredemeyer & Steinert GbR („Anbieter“) im Zusammenhang mit der EcomWave Franchise Lizenz.

(2) Die Leistungen des Anbieters richten sich ausschließlich an Unternehmer gemäß § 14 BGB sowie Existenzgründer, welche eine gewerbliche Tätigkeit aufnehmen.
Eine Nutzung als Verbraucher ist, ausgeschlossen.

(3) Abweichende Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers finden keine Anwendung, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu.

2. Vertragsschluss

(1) Der Vertrag kommt durch Unterzeichnung des Franchise-Lizenzvertrags zustande.

(2) Alle Darstellungen des Anbieters auf Websites, Präsentationen oder Social Media sind unverbindlich und stellen kein bindendes Angebot dar.

3. Leistungsumfang

(1) Der Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Franchise-Lizenzvertrag.
Diese AGB regeln lediglich die allgemeinen Rahmenbedingungen und begründen keine zusätzlichen Leistungsbestandteile.

(2) Begleitende Dokumentationen oder Systemmaterialien dienen lediglich als Nachschlagewerk und stellen keinen Unterricht, keine Ausbildung und keine schulungsähnliche Leistung dar.

(3) Der Schwerpunkt der Zusammenarbeit liegt auf der operativen Dienstleistungserbringung (Done-For-You).
Begleitende Done-With-You-Elemente dienen ausschließlich der praktischen Umsetzungsunterstützung ohne Unterrichtscharakter.

(4) Der Anbieter erbringt keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Hinweise erfolgen ausschließlich auf allgemeiner Ebene.

4. Mitwirkungspflichten des Lizenznehmers

(1)
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und vollständig zu erbringen. Unterbleibt eine Mitwirkung, bleibt der Vergütungsanspruch des Anbieters bestehen.

(2)
Für die rechtliche Konformität des eigenen Online-Shops (DSGVO, Impressum, AGB, Widerruf, Produktkennzeichnungen etc.) ist der Lizenznehmer selbst verantwortlich.

(3)
Zugangsdaten sind vertraulich zu behandeln. Bei Missbrauchsverdacht ist der Anbieter unverzüglich zu informieren.

(4)
Der Lizenznehmer bestätigt, im Erst- und Zweitgespräch seine finanzielle Situation vollständig und wahrheitsgemäß offengelegt zu haben, einschließlich bestehender Verbindlichkeiten und bonitätsrelevanter Umstände (z. B. Kredite, Schufa-Einträge, Kontopfändungen) sowie zutreffender Angaben zu seinem aktuellen Arbeitsverhältnis oder seiner selbstständigen Tätigkeit. Diese Angaben bilden die Grundlage für die Einleitung sämtlicher weiterer Schritte, die mit zeitlichem und organisatorischem Aufwand für den Anbieter sowie für eingebundene Partner (z. B. Finanzierungspartner) verbunden sind.

(5)
Weichen diese Angaben bei Wahl der Lizenz-Weiterbildungsfinanzierung wesentlich von der tatsächlichen Situation ab und führt dies zu einem Abbruch, einer wesentlichen Verzögerung oder Ablehnung des Finanzierungsprozesses, kann der Anbieter den entstandenen Aufwand ersetzt verlangen. Der Mindestaufwand beträgt 1.000 €; bei nachweislichem Mehraufwand kann dieser pauschal 10 % bis 35 % des Lizenzpreises betragen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden, konkret nachgewiesenen Schadens bleibt unberührt. Dem Lizenznehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

(6)
Soweit im Franchise-Lizenzvertrag oder in den gesonderten Garantiebedingungen eine Umsatzgarantie vorgesehen ist, besteht ein Anspruch hierauf ausschließlich nach Maßgabe der jeweiligen Garantiebedingungen und nur bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Lizenznehmers.

(7)
Sofern der Lizenznehmer den Zahlungsweg der Lizenz-Weiterbildungsfinanzierung wählt, umfasst die Mitwirkungspflicht insbesondere die aktive, vollständige und wahrheitsgemäße Mitwirkung im Finanzierungsprozess gemäß § 5 Abs. (3) bis (5) dieser AGB sowie den entsprechenden Regelungen im Franchise-Lizenzvertrag.

5. Preise und Zahlungsbedingungen
(1)
Die Preise ergeben sich aus dem Franchise-Lizenzvertrag und verstehen sich netto, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2)
Der Lizenznehmer wählt den Zahlungsweg verbindlich bei Vertragsabschluss.

(2a)
Wählt der Lizenznehmer den Zahlungsweg der Einmalzahlung ohne Lizenzfinanzierung, erfolgt die Zahlung des Lizenzpreises unmittelbar durch den Lizenznehmer. In diesem Fall findet kein Finanzierungsprozess statt; die besonderen Regelungen dieser AGB, die sich auf die Lizenz-Weiterbildungsfinanzierung beziehen, sind nicht anwendbar. Die Leistungserbringung richtet sich nach den Bestimmungen des Franchise-Lizenzvertrages.

(2b)
Sofern der Lizenznehmer den Zahlungsweg der Lizenz-Weiterbildungsfinanzierung wählt, erfolgt die Zahlung des Lizenzpreises über eine Lizenz-Weiterbildungsfinanzierung eines externen Finanzierungspartners. Der Finanzierungsantrag wird vom Lizenznehmer gestellt und erfordert dessen aktive, vollständige und wahrheitsgemäße Mitwirkung.

(3)
Sofern der Lizenznehmer den Zahlungsweg der Lizenz-Weiterbildungsfinanzierung gewählt hat, wird der Vertrag nur dann unwirksam, wenn der Finanzierungspartner den ordnungsgemäß und vollständig eingereichten Finanzierungsantrag des Lizenznehmers nachweislich und endgültig aus Bonitätsgründen ablehnt. Eine erstmalige, wiederholte oder vorläufige Ablehnung eines Finanzierungsantrags stellt keine endgültige Ablehnung im Sinne dieser Regelung dar. Der Vertrag wird erst dann unwirksam, wenn der Finanzierungspartner nach abschließender Prüfung ausdrücklich und endgültig bestätigt, dass keine Möglichkeit einer Lizenz-Weiterbildungsfinanzierung besteht.

(4)
Im Rahmen des gewählten Lizenzfinanzierungsprozesses kann es vorkommen, dass nach den ersten Prüfungen des Finanzierungspartners eine erneute Prüfung erst nach einer Wartezeit von mehreren Monaten möglich ist. Für die Dauer einer solchen Wartezeit wird die Dienstleistungserbringung aus dem Franchise-Lizenzvertrag ausgesetzt. Während dieser Wartezeit werden keine Leistungen erbracht; zugleich entstehen für beide Parteien keine Gebühren, Kosten, Vergütungsansprüche oder sonstigen Zahlungspflichten. Die Dienstleistung wird erst dann wieder fortgesetzt, sobald der Finanzierungsantrag durch den Finanzierungspartner genehmigt wurde. Sollte der Finanzierungsantrag nach Ablauf der Wartezeit erneut und endgültig aus Bonitätsgründen abgelehnt werden, wird der Vertrag automatisch und ohne weitere Erklärung nichtig.

(5)
Eine Ablehnung aus Bonitätsgründen liegt nicht vor, wenn der Finanzierungsprozess aus Gründen nicht abgeschlossen wird, die nicht auf einer Bonitätsprüfung durch den Finanzierungspartner beruhen, insbesondere wenn der Lizenznehmer:
– den Finanzierungsantrag nicht oder nicht vollständig stellt,
– den Antrag zurückzieht oder nicht weiterverfolgt,
– erforderliche Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig einreicht,
– Rückfragen oder Nachforderungen des Finanzierungspartners nicht fristgerecht beantwortet,
– zu erkennen gibt, dass die Finanzierung nicht oder nicht mehr durchgeführt werden soll,
– den Finanzierungsprozess nicht weiter aktiv begleitet.
In diesen Fällen bleibt der Vertrag wirksam; die weiteren Rechte und Pflichten der Parteien richten sich nach dem Franchise-Lizenzvertrag und diesen AGB.

(6)
Sofern im Franchise-Lizenzvertrag bei Wahl des Zahlungswegs der Lizenzfinanzierung eine Reservierungsgebühr ausdrücklich vereinbart ist, wird mit Vertragsschluss eine verbindliche Reservierungsgebühr in Höhe von 10 % des Lizenzpreises fällig. Die Reservierungsgebühr dient der verbindlichen Reservierung des Franchise-Platzes sowie der Einleitung und Begleitung des Onboarding- und Lizenzfinanzierungsprozesses.

Wird der Franchise-Lizenzvertrag gemäß Absatz (3) dieses § 5 aufgrund einer nachweislichen und endgültigen Ablehnung der Lizenzfinanzierung aus Bonitätsgründen unwirksam, wird die Reservierungsgebühr vollständig rückerstattet.
In allen Fällen, in denen der Franchise-Lizenzvertrag gemäß Absatz (5) dieses § 5 wirksam bleibt, insbesondere bei nicht ordnungsgemäßer, nicht fristgerechter oder nicht aktiver Mitwirkung des Lizenznehmers oder bei eigenständigem Abbruch des Lizenzfinanzierungsprozesses, ist eine Rückerstattung der Reservierungsgebühr ausgeschlossen.

Ist im Franchise-Lizenzvertrag keine Reservierungsgebühr vereinbart, findet diese Regelung keine Anwendung.

6. Gewährleistung / Leistungserbringung

(1) Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen für Dienstleistungsverträge gemäß §§ 611 ff. BGB.

(2) Beanstandungen der Leistungserbringung sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen, in Textform anzuzeigen.

(3) Der Anbieter schuldet keinen wirtschaftlichen Erfolg.
Eine Umsatzgarantie besteht ausschließlich nach Maßgabe des Franchise-Lizenzvertrages.

7. Haftung

(1) Der Anbieter haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und nur auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.

(3) Der Anbieter haftet nicht für Rechtsverstöße, die der Lizenznehmer im Rahmen des Betriebs seines Online-Shops begeht.

8. Kündigung

(1) Ein ordentliches Kündigungsrecht besteht nicht.

(2) Beide Parteien können aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen.

(3) Wichtige Gründe für den Anbieter liegen insbesondere vor, wenn der Lizenznehmer:
– wesentliche Vertragspflichten verletzt,
– falsche Angaben gemacht hat,
– ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird.

(4) Die Kündigung bedarf der Textform.

9. Urheberrecht

(1) Sämtliche Materialien, Inhalte und Systeme des Anbieters sind urheberrechtlich geschützt.

(2) Eine Weitergabe oder Vervielfältigung ohne ausdrückliche Genehmigung ist untersagt.

10. Datenschutz

(1) Der Anbieter verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung.

(2) Die Datenschutzerklärung ist abrufbar unter:
https://ecomwave.de/datenschutzerklaerung/

11. Freiwillige Kulanzstornierung

(1) Der Anbieter kann dem Lizenznehmer innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss eine freiwillige Kulanzstornierung anbieten. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.

(2) Im Falle einer Kulanzstornierung wird eine Aufwandsentschädigung von 5 % bis 35 % des Lizenzpreises fällig. Die genaue Höhe legt der Anbieter nach eigenem Ermessen fest, basierend auf dem Umfang der bereits erbrachten oder begonnenen Leistungen, insbesondere:
– administrativer und organisatorischer Aufwand,
– Durchführung des Onboardings,
– Verarbeitung von Unterlagen für die Finanzierung,
– technische Arbeiten am Online-Shop,
– gemeinsame Umsetzungsschritte (z. B. Produktimplementierung, Systemeinstellungen),
– Nutzung bereitgestellter Systeme und Zugänge.

(3) Eine Kulanzstornierung kann abgelehnt werden, wenn wesentliche DFY-Leistungen bereits erbracht wurden oder der Lizenznehmer Leistungen in erheblichem Umfang genutzt hat.

(4) Eine Stornierung wird erst wirksam, sobald die festgelegte Aufwandsentschädigung vollständig beglichen wurde.

(5) Die Kulanzstornierung ist eine rein freiwillige Leistung des Anbieters.

12. Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.

(2) Gerichtsstand ist der Sitz des Anbieters, soweit gesetzlich zulässig.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

Stand: 03.07.2025